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   SG Ulm, 20.02.2004 - S 7 AL 1762/02   

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https://dejure.org/2004,79364
SG Ulm, 20.02.2004 - S 7 AL 1762/02 (https://dejure.org/2004,79364)
SG Ulm, Entscheidung vom 20.02.2004 - S 7 AL 1762/02 (https://dejure.org/2004,79364)
SG Ulm, Entscheidung vom 20. Februar 2004 - S 7 AL 1762/02 (https://dejure.org/2004,79364)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

    Klage vor dem Sozialgericht Ulm betreffend die Herabsetzung und Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Aktenzeichen S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02).

    Entsprechend dieser Anordnung wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 7 AL 1762/02 beim SG fortgeführt.

    Dem vorangegangen war ein richterlicher Hinweis vom 24. Januar 2003 sowie die schon zuvor ergangene Beschwerdeentscheidung des LSG vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B), mit der dem SG aufgegeben worden war, das ausgesetzte Klageverfahren S 7 AL 1979/96 fortzuführen und worin auch ausgeführt worden war, dass die hier streitigen Bescheide vom 14. und 15. Dezember 1998 bereits Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) geworden seien.

    Die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG Ulm (S 7 AR 1979/96 und S 7 AL 421/99), abgeschlossen mit Urteil vom 17. Mai 2002, und des weiteren Verfahrens (S 7 AL 1762/02) mit Urteil vom 20. Februar 2004 abgeschlossen, habe sich ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage vom 26. August 1996 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 20. Februar 2004 auf 7 Jahre und 6 Monate erstreckt.

    Im Einzelnen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass hinsichtlich der Klage vor dem SG vom 21. August 1996 (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) bereits die Klage unzulässig sei, da das Verfahren spätestens im Mai 2008 beim BSG abgeschlossen gewesen sei, die außerordentlichen Rechtsbehelfe, die noch vom Kläger eingereichte erfolglose Verfassungsbeschwerde beim BVerfG bzw. die inzwischen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Individualbeschwerde seien hierfür nicht mehr zu berücksichtigen.

    Unterstellt, dass sich die Beschwerde überhaupt auf die hier im Streit stehenden Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) beziehe, wäre sie jedenfalls wegen Verfristung unzulässig.

    Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Verfahren S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04 bereits unzulässig, weil nicht statthaft.

    Geht man weiter zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sich diese Beschwerde jedenfalls auf das hier betroffene Verfahren vor dem SG (S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02) und vor dem LSG (L 13 AS 1468/04) bezieht, das im März 2008 (bzw. im Mai 2008 wenn man noch auf die Anhörungsrüge abstellen wollte) abgeschlossen war, wäre in diesem Falle die Beschwerde bereits unter offensichtlicher Missachtung der Frist gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden und damit wegen Verfristung unzulässig, so dass insoweit auch die Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mehr einschlägig und damit die Klage nicht mehr statthaft wäre.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02) und im Berufungsverfahren vor dem LSG (L 13 AL 1468/04) hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens festzustellen, dass sich unter anderem erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aus der wiederholten Änderung des zur Prüfung gegebenen Streitgegenstandes ergaben.

    Ausgehend von der bereits unter II. 2. dargestellten Rechtsgrundlage und den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen kann hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 421/99) und dem Berufungsverfahren vor dem LSG (L 12 AL 2353/02) hinsichtlich der Schwierigkeit wie auch der Bedeutung des Verfahrens auf die Ausführungen im vorangegangenen Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) Bezug genommen werden.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 1/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Ausschlussfrist des

    Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2012 insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche des Klägers auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens wegen geltend gemachter unangemessener Dauer der Verfahren - S 7 AL 1979/96 -, - S 7 AL 1762/02 - (Sozialgericht Ulm) und - L 13 AL 1468/04 - (Landessozialgericht Baden-Württemberg) sowie - S 7 AL 421/99 - (Sozialgericht Ulm) und - L 12 AL 2353/02 - (Landessozialgericht Baden-Württemberg) betrifft.

    Sozialgericht Ulm (SG) - S 7 AL 1979/96 - fortgesetzt unter - S 7 AL 1762/02 -, LSG - L 13 AL 1468/04 -,.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2017 - L 2 R 1565/17

    Verrechnung einer Rentenleistung aufgrund des Verrechnungsersuchens eines anderen

    Im Juli 2002 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens Aktenzeichen: S 7 1979/96, welches unter dem Aktenzeichen: S 7 AL 1762/02 fortgeführt wurde.
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